SCHUFA-Eintrag löschen & kostenlose Datenkopie
Die SCHUFA speichert Daten über dich — und du darfst sie kostenlos einsehen. Hier steht, wie du an die Datenkopie kommst, wie du Fehler korrigieren lässt und welche Einträge wann wirklich verschwinden müssen.
Die kostenlose Datenkopie — nicht die Bonitätsauskunft
Nach Artikel 15 DSGVO darfst du kostenlos erfahren, was die SCHUFA über dich gespeichert hat. Bei der SCHUFA heißt diese Auskunft „Datenkopie (nach Art. 15 DSGVO)“, und du forderst sie über meineschufa.de an. Verwechsle sie nicht mit der Bonitätsauskunft — die ist kostenpflichtig und dafür gedacht, sie einem Vermieter vorzulegen. Für den Blick auf deine eigenen Daten brauchst du sie nicht, und für dein gesetzliches Auskunftsrecht solltest du niemals einen Drittanbieter bezahlen.
Was in der Datenkopie steht
Du bekommst alle Daten, die über dich gespeichert sind: Konten und Verträge, gemeldete Zahlungsstörungen, deine Score-Werte und die Unternehmen, die zuletzt Anfragen zu dir gestellt haben. Antworten muss die SCHUFA innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Der EuGH hat außerdem entschieden, dass die Score-Berechnung eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO sein kann, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung maßgeblich davon abhängig macht (Urteil vom 7.12.2023, C-634/21) — und dass dir Verfahren und Grundsätze dahinter verständlich erklärt werden müssen (Urteil vom 27.2.2025, C-203/22).
Falsche Einträge korrigieren lassen
Die SCHUFA denkt sich nichts aus — sie speichert, was Banken, Händler oder Inkassofirmen ihr melden. Schreib deshalb an beide: an die SCHUFA und an das Unternehmen, das die Forderung gemeldet hat. Dein Recht dafür ist Art. 16 DSGVO (Berichtigung). Und solange geprüft wird, ob der Eintrag stimmt, kannst du nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangen, dass die Verarbeitung eingeschränkt wird — der Eintrag ist dann für diese Zeit gesperrt.
Wann ein Negativeintrag gar nicht in den Score darf
Hier liegt der stärkste Hebel. Eine offene Forderung darf nur dann in deinen Score einfließen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen aus § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt ist — es sind Alternativen, nicht Stufen. Die wichtigsten: Die Forderung ist tituliert, also durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellt, oder im Insolvenzverfahren festgestellt. Oder du hast sie ausdrücklich anerkannt. Oder der Vertrag durfte wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden und du wurdest vorher gewarnt.
Der Fall, der in der Praxis am häufigsten scheitert
Meldet ein Unternehmen eine schlicht unbezahlte Rechnung, stützt es sich fast immer auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Und der verlangt vier Dinge gleichzeitig: mindestens zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit; die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück; du wurdest vorher — frühestens mit der ersten Mahnung — auf die mögliche Meldung an eine Auskunftei hingewiesen; und du hast die Forderung nicht bestritten. Fehlt davon auch nur eines, darf die Forderung nicht in deinen Score einfließen. Widersprich dem Eintrag schriftlich und begründe genau, welcher Punkt fehlt. Eine Formulierungshilfe gibt dir unser kostenloser DSGVO-Löschgenerator. Hinweis: Ob § 31 BDSG mit der DSGVO vollständig vereinbar ist, wird seit dem EuGH-Urteil C-634/21 diskutiert — angewendet wird er weiterhin.
Die Fristen: drei Jahre, 18 Monate, sechs Monate
Für erledigte Zahlungsstörungen sehen die Verhaltensregeln der deutschen Auskunfteien eine Speicherung von drei Jahren vor. Sie endet schon nach 18 Monaten, wenn drei Dinge zusammenkommen: bis dahin wurden keine weiteren Negativdaten gemeldet, es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor, und du hast die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen. Der BGH hat am 18.12.2025 dazu entschieden (I ZR 97/25) und klargestellt, dass Bezahlen allein keine Sofortlöschung auslöst; das Verfahren ging zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Daten zur Restschuldbefreiung dürfen dagegen höchstens sechs Monate gespeichert werden (EuGH, 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22).
Was hier niemand für dich abkürzen kann
Ist ein Eintrag korrekt und die Frist noch nicht abgelaufen, hast du keinen Löschanspruch: Art. 17 DSGVO greift bei rechtmäßig gespeicherten Daten nicht. Auch den Score selbst kannst du nicht streichen lassen — er wird aus den Daten berechnet, du änderst ihn also nur über die Daten. Der BGH hat aber betont, dass du besondere Umstände vortragen darfst, die deinem Löschinteresse ausnahmsweise ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben. Passiert trotzdem nichts, hast du zwei kostenlose Wege: die Ombudsstelle der SCHUFA und eine Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde — zuständig ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Wiesbaden, du kannst dich nach Art. 77 DSGVO aber auch an die Behörde deines Wohn- oder Arbeitsorts wenden.
Und damit hier nichts falsch ankommt: Privora löscht keine SCHUFA-Einträge. Diesen Weg kann dir niemand abnehmen — die Schritte oben sind alle kostenlos. Etwas völlig anderes sind Datenhändler und Personen-Suchseiten: Die haben keine solche gesetzliche Grundlage und verkaufen trotzdem deinen Namen, deine Adresse und deine Telefonnummer weiter. Dort stellt Privora die Löschanträge für dich — bei über 180 Anbietern auf einmal, 49 € einmalig, kein Abo.
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