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Melderegister

Melderegister sperren: Übermittlungssperre beantragen

5 Min. Lesezeit · Privora Datenschutz-Ratgeber

Deine Anschrift liegt beim Einwohnermeldeamt — und darf unter bestimmten Bedingungen an Dritte herausgegeben werden. Zwei kostenlose Sperren stoppen einen Teil davon; hier steht, welche was kann und was keine von beiden schafft.

Was das Melderegister über dich preisgibt

Deine Meldebehörde speichert Namen und Anschrift — und darf beides auf Anfrage herausgeben. Bei der einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG bekommt jede Person und jedes Unternehmen deinen Familiennamen, deine Vornamen, einen Doktorgrad und deine derzeitigen Anschriften. Zwei Bedingungen gibt es: Die anfragende Stelle muss dich eindeutig identifizieren können, und sie muss erklären, dass sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet (§ 44 Abs. 3 BMG). Wer die Daten gewerblich nutzen will, muss den Zweck schon bei der Anfrage angeben.

Die Übermittlungssperre nach § 50 BMG

Du kannst der Weitergabe deiner Daten widersprechen und hast dann ein Recht auf die unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre (§ 50 Abs. 5 BMG). Sie stoppt drei konkrete Datenflüsse: Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl (§ 50 Abs. 1); Mitteilungen über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk — ab dem 70. Geburtstag, danach alle fünf Jahre, ab dem 100. jedes Jahr, bei Ehejubiläen ab der goldenen Hochzeit (§ 50 Abs. 2); und die Übermittlung deiner Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn du als Familienangehöriger selbst nicht dazugehörst (§ 42 Abs. 3 BMG).

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Was die Übermittlungssperre nicht blockiert

An dieser Stelle sind viele Ratgeber ungenau. Die Sperre deckt nur die drei oben genannten Fälle ab. Die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG läuft weiter — wer deinen Namen genau genug kennt, erhält deine aktuelle Anschrift trotzdem. Unberührt bleibt auch die Auskunft an Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber über die in ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (§ 50 Abs. 4 BMG), sowie Datenübermittlungen an Behörden. Und die früher übliche Sperre für Adressbuchverlage musst du nicht mehr beantragen: § 50 Abs. 3 BMG ist weggefallen.

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG ist etwas anderes

Die Auskunftssperre ist keine stärkere Übermittlungssperre, sondern ein eigenes Instrument mit hoher Hürde. Sie wird eingetragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dir oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG) — typischerweise bei Stalking oder häuslicher Gewalt. Ein automatischer Riegel ist sie trotzdem nicht: Fragt jemand deine Daten ab, hört die Meldebehörde dich an, und nur wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auskunft unzulässig (§ 51 Abs. 2 BMG). Die anfragende Stelle erhält dann eine Mitteilung, aus der sie nicht ableiten kann, ob zu dir keine Daten vorliegen oder ob eine Sperre besteht. Sie ist auf zwei Jahre befristet und kann verlängert werden (§ 51 Abs. 4 BMG).

So beantragst du beides — kostenlos

Zuständig ist die Meldebehörde deines Wohnorts, also Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt. Für die Übermittlungssperre reicht ein formloser schriftlicher Antrag oder das Formular deiner Stadt, viele Kommunen bieten das online an; eine Begründung brauchst du nicht, Gebühren fallen keine an. Für die Auskunftssperre legst du eine ausführliche Begründung und objektive Nachweise bei — etwa polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen. Setz dir für die Zwei-Jahres-Frist eine Erinnerung und erkundige dich nach einem Umzug bei der neuen Meldebehörde, ob die Sperre dort eingetragen ist.

Wenn deine Adresse längst im Netz steht

Beide Sperren wirken nur beim Amt und erst ab dem Tag der Eintragung. Was Datenhändler, Personen-Suchseiten oder Telefonverzeichnisse bereits gespeichert haben, verschwindet dadurch nicht. Dafür nutzt du dein Löschrecht nach Artikel 17 DSGVO — der Empfänger muss innerhalb eines Monats reagieren. Vorlage gefällig? Nutze unseren kostenlosen DSGVO-Löschgenerator.

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